Rechtliche Rahmenbedingungen zu Tierversuchen in der Forschung
Tierschutz ist in vielen europäischen Ländern ein wichtiges gesellschaftliches Thema. In Deutschland ist der Tierschutz auf hohem Niveau gesichert. Maßgeblich für die rechtlichen Rahmenbedingungen im Zusammenhang mit Tierversuchen ist in erster Linie das Tierschutzgesetz (TierSchG) und die auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen. In Teilbereichen wird das deutsche Tierschutzrecht von europarechtlichen Vorschriften überlagert, hier insbesondere der Richtilinie 86/609/EWG. Die Vorschriften dieser Richtlinie gelten jedoch nicht unmittelbar, sondern bedürfen einer Umsetzung in nationales Recht. Diese Umsetzung ist in Deutschland insbesondere durch eine entsprechende Anpassung des Tierschutzgesetzes erfolgt.
Weiterhin von Bedeutung ist das Europäische Übereinkommen zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere (ETS 123), an das Deutschland völkerrechtlich gebunden ist. Von besonderer Bedeutung ist der in jüngster Vergangenheit überarbeitete Anhang A des oben genannten Übereinkommens, in dem konkrete Empfehlungen für die Unterbringung und Pflege von Tieren im Rahmen von Tierversuchen aufgeführt werden. Der Anhang A wurde durch Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz in Kraft gesetzt. Zwar handelt es sich lediglich um Leitlinien und Empfehlungen, allerdings wird man davon ausgehen können, dass die zuständigen Landesbehörden bei der Auslegung der zum Teil sehr allgemein gehaltenen Vorschriften des TierSchG die im Anhang A aufgeführten Werte in der Genehmigungs- und Überprüfungspraxis heranziehen werden.
Die konkreten Voraussetzungen für die Genehmigung und Durchführung von Tierversuchen sind im TierSchG normiert. Hier werden beispielsweise die Voraussetzungen beschrieben, unter denen Tierversuche überhaupt stattfinden dürfen (§ 7 Abs. 2 TierSchG), unter welchen Voraussetzungen Tierversuche einer Genehmigung oder nur einer Anzeige bedürfen (§ 8, § 8a TierSchG) sowie außerdem die sicherzustellenden Bedingungen für die Tiere (§ 2 TierSchG) und die personellen Voraussetzungen der an den Versuchen beteiligten Personen (§ 9 TierSchG. Tierexperimentell arbeitende Institutionen sind zudem verpflichtet, einen Tierschutzbeauftragten mit der entsprechend fachlichen Qualifikation und Befugnis zu benennen (§ 8b TierSchG). Die Einrichtungen, in denen Tierversuche durchgeführt werden, unterliegen der Kontrolle durch die zuständigen Behörden (§ 16 Abs. 1 TierSchG).